Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 73c EStDV 1955 →
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- BFH, 13.10.2021 – I R 18/18Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-howZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 23.04.2015 – 14 K 171/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 73c aufgehoben und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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